Modernisierungsumlage-Rechner

Mietanpassung nach energetischer Sanierung oder Modernisierung kalkulieren

🏗️ Berechnungsgrundlagen

qm
IHR SCHÄTZWERT
Modernisierungswerte eingeben

Hintergrund & Berechnung

⚖️Die 8%-Umlage

  • Vermieter dürfen maximal 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Kaltmiete aufschlagen
  • Instandhaltungsanteile müssen abgezogen werden

🛑Kappungsgrenzen

  • Mieterhöhung darf innerhalb von 6 Jahren maximal 3 € pro qm betragen
  • Beträgt die Miete vor der Modernisierung weniger als 7 €/qm, liegt die Grenze bei maximal 2 € pro qm

⏱️Ankündigungsfrist

  • Modernisierung muss spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden
  • Die Mieterhöhung wird 3 Monate nach Zugang der Erklärung wirksam

Praxisbeispiele

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Energetische Sanierung

25k € Kosten, 5k € Instandh., 80 qm

  • Umlagefähige Kosten17.000 €
  • Jährliche Erhöhung (8%)1.360 €
Ergebnis:ca. 113,33 € / Monat
Fensteraustausch (Capped)

35k € Kosten, 5k € Instandh., 60 qm

  • Umlagefähige Kosten30.000 €
  • Erhöhung ungekappt200 € / Mon.
Ergebnis:Capped: 180,00 € / Monat
Kleine Modernisierung

8k € Kosten, 0k € Instandh., 70 qm

  • Umlagefähige Kosten8.000 €
  • Erhöhung (8%)640 € / Jahr
Ergebnis:ca. 53,33 € / Monat

Modernisierungsumlage: Wie stark darf die Miete steigen?

Sanierungsmaßnahmen und energetische Modernisierungen sind ein wichtiger Baustein zum Klimaschutz, bedeuten für Mieter jedoch oft steigende Kosten. Der Gesetzgeber erlaubt Vermietern nach § 559 BGB, einen Teil der Modernisierungskosten als Umlage dauerhaft auf die Miete aufzuschlagen.

Umlagefähige Kosten sauber ermitteln

Nur echte Wertverbesserungen dürfen umgelegt werden. Instandhaltungsmaßnahmen, die ohnehin zur Mängelbeseitigung oder Abnutzungsreparatur notwendig gewesen wären (z.B. Reparatur alter Holzfenster), müssen herausgerechnet werden. Ebenso mindern staatliche Zuschüsse (z.B. KfW-Förderungen) den umlagefähigen Betrag.

BGB § 559 Mieterhöhung nach Modernisierung

Offizieller Gesetzestext im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Umlageverfahren.

Zum § 559 BGB