Fahrtkosten zur Berufsschule absetzen: So sparen Azubis Steuern
Für Auszubildende ist der Weg zur Berufsschule oft mit Kosten verbunden. Diese Kosten gelten steuerlich als Werbungskosten und können in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ob Sie viel Geld zurückbekommen, hängt entscheidend von der rechtlichen Einstufung der Schule ab.
Auswärtstätigkeit vs. Erste Tätigkeitsstätte
Im deutschen Steuerrecht wird unterschieden:
- Auswärtstätigkeit (Reisekostenrecht): Ist der Ausbildungsbetrieb im Vertrag als die „erste Tätigkeitsstätte“ definiert, gilt der Weg zur Berufsschule als Auswärtstätigkeit. Der große Vorteil: Sie dürfen für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) 0,30 € absetzen. Bei 25 km Entfernung sind das 50 km Gesamtweg, also 15,00 € pro Schultag.
- Erste Tätigkeitsstätte: Gilt die Schule selbst als erste Tätigkeitsstätte (selten, aber möglich bei reinen schulischen Ausbildungen), greift nur die normale Pendlerpauschale. Hier ist nur die einfache Wegstrecke absetzbar (0,30 € pro Kilometer, bei 25 km also 7,50 € pro Schultag).